BAG Entscheidung zu Abfindung
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Betriebsverfassungsgesetz ( 75 Abs. 1, Satz 1 ), wenn ein Sozialplan keine Abfindung für Beschäftigte vorsieht, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen
Arbeitsplatz finden. Voraussetzung für die Herausnahme aus dem Kreis der Arbeitnehmer/innen mit Anspruch auf eine Abfindung ist nicht, dass im neuem Arbeitsverhältnis der Bestandsschutz in vollem Umfang erhalten bleibt. Auch
muss innerhalb der Gruppe, der neue Arbeitsplatz vermittelt werden, nicht noch mal danach differenziert werden, ob die bisherige Betriebszugehörigkeit im neuen Arbeitsverhältnis vollständig, teilweise oder gar nicht
angerechnet wird.
Es ist aber sachgerecht, wenn die Betriebsparteien vorgesehen haben, dass nachträglich ein Abfindungsanspruch entsteht, wenn das neue Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 18 Monate betriebsbedingt gekündigt wird.
Letzte Änderung: 21.11.2007