Landesarbeitsgericht zur Arbeitszeit
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Betreuungspflichten haben, zum Beispiel als Eltern, muss der Arbeitgeber bei der Lage der Arbeitszeit darauf Rücksicht nehmen. Es sei denn, der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit stehen betriebliche Belange oder berechtigte Interesse anderer Arbeitnehmer/innen entgegen.
LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2005 ? 10 SA 820/04Letzte Änderung: 21.11.2007