Abfindung

13.09.2005 Abfindung: Anspruch kann auf Erben übergehen

Wenn im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung vereinbart wurde und der Gekündigte vor dem Ausscheiden stirbt, geht der Anspruch grundsätzlich auf die Erben über. Zumindest dann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Anders ist es bei Frühverrentungen. Bei ihnen dienen Abfindungen dazu, die Lücke zwischen Arbeitseinkommen und späterer Altersrente auszugleichen. Wenn hier der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsende stirbt, entfällt der Anspruch.

BAG vom 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02

Letzte Änderung: 21.11.2007