Ausbildung
Auch eine kurze Beschäftigung eines Auszubildenden nach dem Ende der Lehrzeit führt bereits zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da die Rechtslage mit der bei befriseten Arbeitsverhältnissen vergleicbar ist.
ArbG Frankfurt/m:;Urt.-15 Ca 6952/04Letzte Änderung: 21.11.2007