Ausbildung

23.09.2005 Beschäftigung nach Ausbildungsende begründet Arbeitsverhältnis

Auch eine kurze Beschäftigung eines Auszubildenden nach dem Ende der Lehrzeit führt bereits zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da die Rechtslage mit der bei befriseten Arbeitsverhältnissen vergleicbar ist.

ArbG Frankfurt/m:;Urt.-15 Ca 6952/04

Letzte Änderung: 21.11.2007