Arbeitsrecht

14.10.2005 Kündigungen: Altersstruktur kann bei Sozialauswahl zählen

Eine ausgewogene Altersstruktur zu erhalten, kann ein berechtigtes betriebliches Interesse des Arbeitgebers sein,das bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden muss. Bei der Bildung der Altersgruppe hat er einen Beurteilungsspielraum. Er kann zum Beispiel Gruppen in 5-Jahres-Schritten bilden. Er muss allerdings im Einzelnen darlegen, welche konkreten Nachteile sich ergeben würden, wenn er die zu kündigten Arbeitnehmer allein nach Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten auswählen würde. Er muss auch darüber aufklären, wie viel Prozent der Arbeitnehmner vor Ausspruch der Kündigung den jeweiligen Altersgruppen angehörten und wie die einzelnen Kündigungen auf die Altersgruppen verteilt worden sind. Wenn die Auswahl nach Altersgruppen nicht konsequent umgesetzt wurde, hat das zur Folge, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl ungerechtfertigt ist.

BAG vom 20. April 2005 - 2 AZR 201/04

Letzte Änderung: 21.11.2007