Arbeitsrecht
Zeugnisse müssen im Wortlaut und Sinneszusammenhang objektiv richtig sein. Das heißt, sie dürfen nichts Falsches enthalten, aber auch nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwarten darf. Der Arbeitgeber muss
zugleich den "wohlwollenden Maßstab eines verständigen Arbeitgebers" anlegen, um dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht zu erschweren.
Vorrang hat allerdings die Wahrheitspflicht. Sie verpflichtet dazu, Tatsachen aufzuführen, nicht Behauptungen oder Verdachtsmomente. Darum gehört ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Diebstahl nicht in ein Zeugnis. Erst
wenn der Arbeitnehmer später rechtskräftig verurteilt wird, kann der Arbeitgeber die Herausgabe des alten Zeugnisses verlangen und ein neues ausstellen, in dem die Verurteilung erwähnt wird.
Letzte Änderung: 21.11.2007