Arbeitsverträge

26.10.2005 Bei Irrtum gibt es keine Gleichbehandlung

Wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einen erkennbar allgemeinen Prinzip gewährt, gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Von einer solchen Regelung darf er einzelne Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausnehmen. Hat der Arbeitgber nach einer Betriebsvereinbarung Leistungen erbracht, die sich als unwirksam herausstellen, kann er sie künftig verweigern. Das gilt auch, wenn andere Arbeitnehmer etwas erhalten haben. Nur wenn er sie erbracht hat, obwohl er wusste, dass die Vereinbarung unwirksam ist, haben diejenige, die keine Leistung erhalten haben, auch Anspruch darauf. Aber grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf" Gleichbehandlung im Irrtum".

BAG vom 26. April 2005 - 1 AZR 76/04

Letzte Änderung: 21.11.2007