Bundesarbeitsgericht

03.11.2005 Schwerbehinderte: Kündigung gleich nach Okay des Ausschusses

Solange ein Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen läuft die 2-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB nicht ab. Eine außerordentliche Kündigung ist deshalb auch dann zulässig, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes oder des Widerspruchausschusses erst später erfolgt.
Aber sobald der Arbeitgeber sichere Kenntnis davon hat, dass die Zustimmung erteilt wird, muss er unverzüglich die Kündigung aussprechen. Sonst verliert er das Kündigungsrecht. Hierfür reicht es aus, dass ihn das Integrationsamt oder der Widerspruchsausschuss mündlich oder telefonisch informiert hat, dass die Zustimmung erteilt wird. Die Zustellung des Bescheids muss er nicht abwarten
BAG vom 21. April 2005 - 2 AZR 255/04

Letzte Änderung: 21.11.2007