Unfallrente- Urteil Bundessozialgericht

22.11.2005 Zigarette macht Unfall nicht zur Privatsache

Wenn ein Arbeitnehmer bei Reinigungsarbeiten mit feuergefährlichen Verdünnungsmittel eine Zirgarette anzündet, dadurch lebensgefährliche Verbrennungen erleidet und dann stirbt, muss die Berufsgenossenschaft ( BG ) seiner Witwe eine Unfallrente zahlen. Die BG hatte die Rente mit der Begründung verweigert, der Tod sei nicht Folge betriebsbedingter Umstände gewesen. Das Opfer habe sich durch eine private Handlung (Zigarette anzünden) in eine "selbst geschaffene Gefahr" begeben. Das Bundessozialgericht entschied: Wenn eine Arbeitssituation geprägt ist durch Reinigung mit feuergefährlichen Stoffen und die Beschäftigten über die Gefährlichkeit nicht besonders unterrichtet wurden, ist die Arbeitssituation wesentliche Bedingung für den Unfall.

BSG vom 12. April 2005- B 2 U 11/04 R

Letzte Änderung: 21.11.2007