Arbeitsrecht

05.12.2005 Abmahnung: Arbeitgeber darf nicht ewig warten

Zwar gibt es keine Regelfrist, in der ein Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen muss. Wenn er allerdings einen Vorfall fast sechs Monate kennt, ohne dem Arbeitnehmer deutlich gemacht zu haben, dass er dessen Verhalten beanstandet, kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass dieser Vorfall nicht mehr sanktioniert werden soll.

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschuss vom 14. Juni 2005 - 6 Sa 367/05

Letzte Änderung: 21.11.2007