Freistellungen : Anfechtungsfrist beginnt in Ausnahmefall später
Die Frist, in der die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder angefochten werden kann, beginnt (in Anwendung des 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), wenn der Betriebsrat das Wahlergebnis festgestellt hat. Ein späterer Zeitpunkt kann für den Beginn der Frist aber dann maßgeblich sein, wenn ein Mitglied, das eine Wahl anfechten darf, an der Betriebsratssitzung nicht teilnehmen konnte und darum zunächst keine Kenntnis von der Wahl und dem Ergebnis erlangt hat. Nur in diesem Ausnahmefall beginnt für das betreffende Mitglied die Frist erst, wenn es davon Kenntnis erhalten hat.
Letzte Änderung: 21.11.2007