Arbeitsrecht

27.01.2006 Videoüberwachung: Persönlichkeitsrechte haben hohen Rang

Wenn ein Betrieb videoüberwcht werden soll, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt sowohl für die Frage, ob sie überhaupt installiert werden soll als auch für den Einsatz. Kommt es darüber zum Streit, müssen Betriebsparteien und Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung höherrangiges Recht beachten ( 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG): Sie haben die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern.

LAG Niedersachsen vom 20. Januar 2005 -7 TABV 40/04

Letzte Änderung: 21.11.2007