Tarifabweichung muss Gewerkschaft absegnen

29.01.2006 Tarifabweichung

Wandelt ein Arbeitgeber seine Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung um, bleibt die Tarifgebundenheit dennoch bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Die nachträgliche Abänderung eines Tarifvertrages ist nur wirksam, wenn sie von allen Tarifparteien abgeschlossen wird. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft hat einen Anspruch darauf, dass keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, die gegen bestehende tarifliche Regelungen verstößt.

Letzte Änderung: 21.11.2007