Betriebsversammlung

31.01.2006 Nicht zu kurze Frist für Betriebsversammlung

Eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung, in der ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen gewählt werden soll, muss nach 17 Abs. 3 BetrVG den Zeitpunkt, Ort, die Einladenden und besonders das Thema angeben (also die beabsichtigte Wahl eines Wahlvorstands). Die Einladung muss alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs tatsächlich erreichen oder so bekannt gemacht werden, dass alle die Möglichkeit haben, von ihr Kenntnis zu nehmen. Bei der Frist für die Einladung kommt es auf die betrieblichen Verhältnisse an. Eine Frist von einer Woche reicht aus, wenn alle Arbeitnehmer des Betriebs im selben Gebäude oder in benachbarten Gebäuden arbeiten. Eine Frist von nur einem Arbeitstag ist unzureichend. Wenn diese Grundsätze nicht beachtet werden, ist die Wahl nichtig.
ArbG Essen vom 22. Juni 2004 - 2 BV 17/04

Letzte Änderung: 21.11.2007