Arbeitsrecht
Bei der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers (95 Abs.3 Satz 1 BetrVG) hat der Betriebsrat des abgebenden Betriebs ein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vorher einen unbezahlten Sonderurlaub genommen hatte und das Arbeitsverhältnis längere Zeit ruhte.
LAG Hamm vom 27. April 2005 - 10TABV 144/04Letzte Änderung: 21.11.2007