Arbeitsrecht zum Sozialplan
Wenn ein Arbeitgeber die Sozialauswahl bei bebetriebsbedingten Kündigungen nach einem Punkteschema vornehmen will, bestimmt der Betriebsrat nach 95 Abs. 1 Satz 1 Betr.VG darüber mit. Das gilt nur, wenn das Schema für alle künftig auszusprechenden Kündigungen vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn es nur für die konkret anstehenden Kündigungen maßgeblich sein soll. Hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, indem es ein Punkteschema ohne dessen Zustimmung angewandt hat, kann der Betriebsrat auf Grund seines allgemeinen Unterlassungsanspruchs verlangen, dass der Arbeitgeber ein soches mitbestimmungswidriges Verhalten künfigt unterlässt.
Bundesarbeitsgericht vom 26. Juli 2005 - 1ABR 29/04Letzte Änderung: 21.11.2007