58-er Regelung
Ältere Arbeitslose haben seit Januar 2005 keinen Anspruch auf die frühere Arbeitslosenhilfe nach der 58er-Regelung. Das hat das Sozialgericht in Dortmund entschieden. Geklagt hatte eine 60-jährige Frau, die bis Ende 2004 monatlich rund 300 Euro Arbeitslosenhilfe bezogen hatte. Ab Januar erhielt sie nur noch 190 Euro Arbeitslosengeld II. Vor Gericht machte sie geltend, Bestandsschutz auf eine Arbeitslosenhilfe in der bisherigen Höhe zu haben. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Arbeitslosenhilfe werde seit Jahresbeginn nicht mehr gewährt. Der Leistungsanspruch sei nicht durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt, weil Arbeitslosenhilfe nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen, sondern aus Steuermitteln finanziert worden sei. Außerdem verfolge der Gesetzgeber mit der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage wichtige Gemeinwohlinteressen.
Sozialgericht Dortmund vom 23. November 2005 - S 35 AS 22/05Letzte Änderung: 21.11.2007