Arbeitsrecht zum 613 a BGB
Ein Betriebsübergang im Sinne von 613a BGB liegt vor, wenn ein Erwerber die wirtschaftliche Einheit ohne größere Veränderungen fortführt. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn der Erwerber die bisherige Tätigkeit weiter führt und die Hauptbelegschaft übernimmt, liegt ein Betriebsübergang vor.
BAG vom 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04Letzte Änderung: 21.11.2007