Arbeitsrecht zum 613 a BGB

07.02.2006 Beschäftigte können Übergang begründen

Ein Betriebsübergang im Sinne von 613a BGB liegt vor, wenn ein Erwerber die wirtschaftliche Einheit ohne größere Veränderungen fortführt. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn der Erwerber die bisherige Tätigkeit weiter führt und die Hauptbelegschaft übernimmt, liegt ein Betriebsübergang vor.

BAG vom 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04

Letzte Änderung: 21.11.2007