Arbeitsrecht zu Änderungskündigung

18.02.2006 Änderungskündigung: Änderung muss verhältnismäßig sein

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei einem anerkennenswerten Anlass, etwa einer betrieblichen Umstruktuierung, darauf beschränkt, nur zumutbare Änderungen vorzuschlagen. Was zumutbar ist, richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Keine Änderung darf sich weiter vom bisherigen Arbeitsverhältnis entfernen als nötig ist, um es an die neuen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Wenn sich neben der Arbeit auch die Vergütung ändern soll, müssen beide Elemente am Prinzip der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Eine gesonderte Rechtfertigung der geänderten Bezahlung ist nur entbehrlich, wenn sie sich aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ("Tarifautomatik") ergibt.

Bundesarbeitsgericht vom 23. Juni 2005 -2AZR 64/04

Letzte Änderung: 21.11.2007