Bundesarbeitsgericht
Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird nicht schon durch Befreiung von der Arbeit erfüllt. Der Arbeitgeber muss auch die Urlaubsvergütung ohne Vorbehalt zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein Beschäftigter nach einer
Kündigung freigestellt wurde.
Arbeitgeber will den Urlaub hilfsweise durch Freistellung gewähren
Der Arbeitnehmer war seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.05.2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung zum 31.12.2011.
Im Kündigungsschreiben heißt es: "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt."
Im Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie die wechselseitigen Ansprüche regelten. Anschließend klagte der Arbeitnehmer allerdings noch auf die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen, die der Arbeitgeber mit der Freistellung verrechnet hatte.
Erfüllung des Urlaubsanspruchs setzt Zahlung der Vergütung voraus
Die Klage blieb erfolglos, denn das BAG entschied, dass die Parteien in gerichtlichen Vergleich bereits alle Ansprüche abschließend geregelt hatten, also auch eine möglichen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen.
Allerdings traf das BAG eine wichtige Feststellung: Der Arbeitgeber habe mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt.
Dazu hätte er das geschuldete Urlaubsentgelt bezahlen oder zumindest vorbehaltlos zusagen müssen. Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird der Anspruch auf Urlaub nur dann erfüllt, wenn neben der Freistellung auch die Vergütung für die Urlaubszeit gezahlt wird.
Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber erklärt, er wolle den Arbeitnehmer nur für den Fall von der Arbeit freistellen, dass sich die fristlose Kündigung als unwirksam erweist.
Quelle:
BAG, Urteil vom 10.02.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 455/13
PM des BAG Nr. 2/15 vom 10.02.2015
Letzte Änderung: 11.03.2015