Bundesarbeitsgericht
Für das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Beschäftigte im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat.
Vereinbaren die Vertragsparteien unbezahlten Sonderurlaub, hindert sogar die dadurch eintretende Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher
Urlaubsansprüche. Dabei ist unerheblich, auf wessen Initiative das Ruhen vereinbart wurde.
BAG vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12
Letzte Änderung: 15.04.2015