Betriebsübergänge
Ein Betrieb geht auf den neuen Inhaber über, sobald dieser die wirtschaftliche Einheit nutzt und den Betrieb fortführt (§ 613 a BGB).
Gehen die Betriebsmittel in mehreren Schritten über, ist der Übergang dann erfolgt, wenn für die Weiterarbeit wesentlichen Betriebsmittel übergegangen sind. Welche Mittel wesentlich oder unverzichtbar sind, hängt
von der Eigenart des Betriebs ab.
Kündigungen wegen eines Betriebsübergangs sind nach § 613a Abs.4 Satz 1 BGB unwirksam. Um unwirksam zu sein, muss die nicht unbedingt in zeitlicher Nähe zum Übergang ausgesprochen werden. Das
Kündigungsverbot kann auch dann greifen, wenn die Kündigung erst nach dem Übergang ausgesprochen wird. In diesem Fall muss der Übergang aber der tragende Grund, nicht nur der äußere Anlass, für die
Kündigung sein.
Letzte Änderung: 21.11.2007