Bundessozialgericht
Bundessozialgericht segnet automatisierten Datenabgleich der Jobcenter ab
Die für die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zuständigen Jobcenter dürfen Kapitalerträge durch automatisierten Datenabgleich überprüfen. Die gesetzliche Regelung dazu begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
BSG vom 24. April 2015 - B 4 AS 39/14 R
Letzte Änderung: 15.05.2015