Bundessozialgericht

Vorschaubild

23.05.2015 Bundessozialgericht segnet automatisierten Datenabgleich der Jobcenter ab.

Bundessozialgericht segnet automatisierten Datenabgleich der Jobcenter ab
Die für die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zuständigen Jobcenter dürfen Kapitalerträge durch automatisierten Datenabgleich überprüfen. Die gesetzliche Regelung dazu begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

BSG vom 24. April 2015 - B 4 AS 39/14 R

Letzte Änderung: 15.05.2015