Bundesozialgericht
Die für die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zuständigen Jobcenter dürfen Kapitalerträge durch automatisierten Datenabgleich überprüfen. Die gesetzliche Regelung dazu begegnet nach dem Bundessozialgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
BSG vom 24. April 2015 - B 4 AS 39/14 R
Letzte Änderung: 28.05.2015