Landessozialgericht

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29.05.2015 SozialrechtVersicherungsschutz in der Mittagspause nur für Wege zur Nahrungsaufnahme.

SozialrechtVersicherungsschutz in der Mittagspause nur für Wege zur Nahrungsaufnahme
Arbeitnehmer sind während der Mittagspause nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie mit dem ziel der Nahrungsaufnahme unterwegs sind. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Weg zur Erledigung anderer privater Dinge unterbrochen wird, so das hessische Landessozialgericht. Der Versicherte trägt dabei die Beweislast für seine im Vordergrund stehende Motivation.

LSG Darmstadt vom 24. März 2015 - L 3 U 225/10

Letzte Änderung: 28.05.2015