Bundesarbeitsgericht

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24.08.2015 Raubkopien auf Dienst PC = Fristlose Kündigung!

Wenn ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit auf seinem dienstlichen Computer für sich oder Kolleg*innen auf unternehmenseigene Datenträger kopiert, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt ist bei der Entscheidungsfindung unbeachtlich.

BAG vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15

Letzte Änderung: 24.08.2015