Bundesarbeitsgericht
Wenn ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit auf seinem dienstlichen Computer für sich oder Kolleg*innen auf unternehmenseigene Datenträger kopiert, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt ist bei der Entscheidungsfindung unbeachtlich.
BAG vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15
Letzte Änderung: 24.08.2015