Bundesarbeitsgericht
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen "zur vollen Zufriedenheit" erbracht, handelt es sich um eine Bescheinigung einer durchschnittlichen Leistung entsprechend einer mittleren Note in einer
Zufriedenheitsskala. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung im Zeugnisrechtsstreit, muss er zu seinen besseren Leistungen vortragen und sie auch bei Bestreiten durch den Arbeitgeber beweisen.
Dass Zeugnisse wohlwollend abgefasst werden müssen, ist nur zutreffend im Rahmen der Wahrheitspflicht des Zeugniserstellers. Ein Zeugnis des Arbeitgebers muss demnach also nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
BAG vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13
Letzte Änderung: 01.09.2015