Krankengeld

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06.09.2015 Anspruch schon am ersten Tag der ärztlichen Feststellung.

Anspruch schon am ersten Tag der ärztlichen Feststellung

Die IG Metall Bruchsal-Bretten weist darauf hin, dass Arbeitnehmer jetzt bereits ab dem Tag, an dem eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist, Anspruch auf Krankengeld haben, und nicht, wie in der Vergangenheit, erst am Folgetag. Hintergrund ist ein neues Gesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz), das im August in Kraft getreten ist. "Diese Regelung schließt eine Versorgungslücke für Versicherte, die wegen derselben Krankheit regelmäßig nur einen Arbeitstag arbeitsunfähig sind, beispielsweise wegen einer Chemotherapie oder bestimmter Formen der Dialyse", erklärt Eberhard Schneider 1. Bevollmächtigter der IG Metall Bruchsal-Bretten vor den Mitgliedern des Frauenausschuss am Mittwoch in Bruchsal

Außerdem enthält das Gesetz eine weitere wichtige Neuerung. Zukünftig reicht es aus, wenn der Arzt eine Folgekrankschreibung erst am nächsten Werktag nach dem vorläufigen Ende der Arbeitsunfähigkeit ausstellt, wobei Samstage nicht als Werktage im Sinne des Gesetzes gelten. Arbeitnehmer laufen also ab sofort seltener Gefahr, ihren Anspruch auf Krankengeld wegen formaler Fehler zu verlieren.
Nach bisherigem Recht gab es nämlich immer dann Probleme, wenn bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Folgebescheinigung nicht fristgerecht ausgestellt wurde. Wenn etwa die Arbeitsunfähigkeit bis freitags attestiert war und der erkrankte Arbeitnehmer erst montags wieder zum Arzt ging, lag keine lückenlose Krankschreibung vor mit der Folge, dass der Krankengeldanspruch endete.

Letzte Änderung: 02.09.2015