Sozialauswahl
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass frühere Beschäftigungszeiten im selben oder einem anderen Unternehmen bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden. Allerdings muss es für
diese Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten einen sachlichen Grund geben. Ein gerichtlicher Vergleich reicht als Grund aus.
(BAG vom 02. Juni 2005 - 2 AZR 480/04
Letzte Änderung: 21.11.2007