Arbeitsrecht

08.03.2006 Fehlender Hinweis führt nicht zu Schadenersatz

Wenn ein Arbeitnehmer entlassen werden soll, muss der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden - noch bevor das Arbeitsverhältnis endet. Das sieht § 2 Abs.2 Satz 2 Nr. 3 SGB III vor.
Wenn der Arbeitgeber den Hinweis versäumt hat, begründet dies jedoch keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen ihn.

Bundesarbeitsgericht vom 29. September 2005 - 8 AZR 571/04

Letzte Änderung: 21.11.2007