Ausschweifend surfen ist Grund für Entlassung
Surft ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit intensiv privat im Internet, kann das ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, denn die private Nutzung darf die Arbeitsleistung nicht erheblich
beeinträchtigen. Auch wenn er unerlaubt große Datenmengen herunter lädt, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dasselbe gilt für umfangreiche Porno-Dateien. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber vor
der Kündigung keine Abmahnung aussprechen. Ist private Nutzung nicht ausdrücklich verboten, folgt daraus nur, dass sie kurzfristig in der Arbeitszeit erlaubt ist.
(BAG vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04
Letzte Änderung: 21.11.2007