Außerordentliche Kündigung
Wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer einen Skiurlaub antritt und beim Skifahren verunglückt, kann dies eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der
Arbeitnehmer als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen beschäftigt ist und die Art seiner Erkrankung einem Skiurlaub entgegenstand. Eine vorherige
Abmahnung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05
Letzte Änderung: 21.11.2007