Mitgliederwerbung im Betrieb
Grundsätzlich dürfen auch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte in einem Betrieb um neue Gewerkschaftsmitglieder werben. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewerkschaft in dem Betrieb bereits Mitglieder hat. Das Zutrittsrecht zu Werbezwecken gilt allerdings nicht uneingeschränkt und muss im Einzelfall hinter dem Recht des Arbeitgebers auf einen störungsfreien Betriebsablauf zurücktreten.
Letzte Änderung: 21.11.2007