Mitgliederwerbung im Betrieb

19.03.2006 Gewerkschaften dürfen in Betrieben auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder werben.

Grundsätzlich dürfen auch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte in einem Betrieb um neue Gewerkschaftsmitglieder werben. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewerkschaft in dem Betrieb bereits Mitglieder hat. Das Zutrittsrecht zu Werbezwecken gilt allerdings nicht uneingeschränkt und muss im Einzelfall hinter dem Recht des Arbeitgebers auf einen störungsfreien Betriebsablauf zurücktreten.

Letzte Änderung: 21.11.2007