Bei Freistellung ist Urlaub anrechenbar

19.03.2006 BAG vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 295/04

Ein Insolvenzverwalter kann Arbeitnehmer mit der Kündigung von der Arbeit frei stellen, bis das Arbeitsverhältnis endet, und dabei den Resturlaub anrechnen. Damit hat er den Urlaubsanspruch erfüllt - auch wenn er zugleich erklärt, dass er während der Freistellung keine Entgelt zahlt.

Letzte Änderung: 21.11.2007