Bei Freistellung ist Urlaub anrechenbar
Ein Insolvenzverwalter kann Arbeitnehmer mit der Kündigung von der Arbeit frei stellen, bis das Arbeitsverhältnis endet, und dabei den Resturlaub anrechnen. Damit hat er den Urlaubsanspruch erfüllt - auch wenn er zugleich erklärt, dass er während der Freistellung keine Entgelt zahlt.
Letzte Änderung: 21.11.2007