Bundesarbeitsgericht

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12.06.2016 Nach Paragraf 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befris­tung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Arbeitsvertragsrecht

Schriftform bei Befristung

Nach Paragraf 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befris­tung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Er muss von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet werden.

Die mangelnde Schriftform hat die Nichtigkeit der Befristungsabrede zur Folge. Sie führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Anstellungsvertrags. Dieser gilt vielmehr nach Paragraf 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Hat der Arbeitgeber allerdings in den Vertragsverhandlungen den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt, kommt bei fehlender Schriftform kein Arbeitsvertrag zustande.
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 4. November 2015 - 7 AZR 933/13

Letzte Änderung: 23.05.2016