Bundesarbeitsgericht

Vorschaubild

18.08.2016 Arbeitszeit Überstunden mit und ohne Nachweis Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos aus, stellt er sie damit streitlos.

Arbeitszeit

Überstunden mit und ohne Nachweis

Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos aus, stellt er sie damit streitlos.

Eine Geltendmachung zur Wahrung von Ausschlussfris­ten ist auch dann entbehrlich, wenn sich das Guthaben in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Will der Arbeitgeber im Nachhinein den ausgewiesenen Saldo bestreiten, muss er im Einzelnen darlegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend ist oder sich zwischenzeitlich reduziert hat.

Kann sich der Arbeitnehmer nicht auf ein Ar­beitszeitkontensaldo berufen, sondern nur auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen, so hat er die Überstunden im Einzelnen zu be- gründen. Bestreitet der Arbeitgeber dessen Angaben, muss der Arbeitnehmer nicht nur beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat, sondern dass die geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder diesem zumindest zuzurechnen sind. Vorzutragen und zu beweisen ist also, an welchen Tagen von wann bis wann Arbeit geleistet worden ist und dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien.

Die oben genannten Grundsätze gelten auch bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit. Diese bedeutet nur, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, dass der betreffende Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllt.

Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus.
BAG vom 23. September 2015 - 5 AZR 767/13

Letzte Änderung: 18.07.2016