Firmenwagen
Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen privat nutzen können, müssen den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommenssteuergesetz monatlich pauschal mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises bewertet. Alternativ können auch die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, angesetzt werden. Das setzt voraus, dass der Fahrer das Verhältnis von Dienst- und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch nachweisen kann. Ein solcher Nachweis beinhaltet neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt wird und später nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann.
Bundesfinanzhof vom 9. November 2005 - VI R 27/05Letzte Änderung: 21.11.2007