Kündigung:

05.04.2006 Selbst verschuldete Verzögerung hilft nicht

Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich nach Treu und Glauben nicht auf verspäteten Zugang berufen, wenn er die Verzögerung selbst zu verantworten hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er dem Arbeitgeber eine falsche Anschrift mitgeteilt hat.

BAG vom 22.September 2005 - 2AZR 366/04

Letzte Änderung: 21.11.2007