Arbeitsrecht
Das Entgelt freigestellter Betriebsratsmitglieder darf weder geringer noch höher sein als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Auf die Berücksichtigung höherwertigiger Tätigkeiten kann sich das Betriebsratsmitglied nur berufen, wenn ihm nach den betrieblichen Gepflogenheiten zwingend solche Arbeiten übertragen worden wären oder die Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht.
BAG vom 17. August 2005 - 7 AZR 528/04Letzte Änderung: 21.11.2007