Betriebsänderungen

26.04.2006 Betriebsänderungen: Kündigungsanhörung beendet Planungsphase

Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zu geplanten Kündigungen an, ohne zuvor einen Interessenausgleich versucht zu haben, entstehen für die betroffenen Arbeitnehmer Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber kann den Interessenausgleich nicht nachholen. Der gerichtlich festzusetzende Nachteilsausgleich ist nicht durch eine - in einem späteren Sozialplan vereinbarte - Abfindung begrenzt.
(LAG Brandenburg vom 08. November 2005 - 1 SA 276/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007