Mindestruhezeit vor BR-Sitzung

Recht, Tipps und Hinweise

23.01.2017 Werden Betriebsratsmitglieder im Schichtbetrieb beschäftigt, können sie vor Betriebsratssitzungen die Schicht so rechtzeitig beenden, dass ein Ruhezeitraum von 11 Std. gesichert ist.

Das BAG hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Betriebsratsmitglied seine Nachtschicht um 3 Uhr beendet, damit es um 13.00 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilnehmen kann. Die Arbeitgeberin meinte, es wäre zumutbar, dass das Betriebsratsmitglied bis 5 Uhr "auf Schicht" bleibt.

Die Rechtsprechung hat schon länger anerkannt, dass ein Freistellungsanspruch wegen Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht nur besteht, wenn die Arbeitszeit unmittelbar ausfällt, sondern auch wenn die Arbeitsleistung wg. Betriebratstätigkeit nicht zumutbar wäre. Unklar war, was genau zumutbar ist. Die Rechtsprechung schwankte zwischen 5 ¾, 7 oder 10 Std. Erholzeit - ggf. in Funktion der Länger der Betriebsratssitzung.

Das BAG hat am 18.01. entschieden, dass hier "analog" die Ruhezeitregelung des § 5 Abs. 1 ArbZG zur Anwendung kommt. Zwischen dem Ende der Arbeit und einer Betriebsratssitzung müssen damit 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Die Aufeinanderfolge von Arbeitsschichten, bzw. Arbeitsschichten und BR-Arbeit sei gleich zu werten. Das BAG ließ es offen ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG ist.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie Betriebsratsmitgliedern, insb. solchen im Schichtbetrieb, einen klaren Rahmen vorgibt, der die Wertung des ArbZG (11 Std.) übernimmt. Die bisherige Rechtsprechung, die "Unzumutbarkeit" auch von der Dauer der Betriebsratssitzung abhängig zu machen, war wirklichkeitsfremd. Die ist um 3 Uhr morgens nicht zuverlässig einzuschätzen. Jetzt herrscht Klarheit auch wenn bislang nur eine Pressemitteilung vorliegt.

Wechseln BR-Mitglieder einvernehmlich von der Nachtschicht in die Tagschicht, um besser an Betriebsratssitzungen teilnehmen zu können, handelt es sich nach einer BAG Entscheidung vom Frühjahr (BAG 18.05.2016, 7 AZR 401/14) nicht um ein unzulässige Minderung des Arbeitsentgeltes wenn so die Nachtschichtzulagen eingebüßt werden. Derartige Wechsel "um des lieben Frieden willens" sollten besser unterbleiben.

Anhang:

Pressemeldung BAG

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Letzte Änderung: 23.01.2017