Entlassungen
Arbeitgeber müssen Massenentlassungen künftig früher bei der Arbeitsagentur anzeigen: schon vor dem Ausspruch der Kündigungen. Bisher mussten sie nur "rechtzeitig" vor dem Arbeitsende bei der Arbeitsverwaltung
vorliegen. Sonst konnten die Entlassungen nicht vorgenommen werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung auf und passte sie der des Europäischen Gerichtshofs an. (Nach
EU-Definition ist eine "Entlassung" nicht das Arbeitsende, sondern der Ausspruch der Kündigung.)
Die geänderte Rechtsprechung macht Kündigungen, die vor diesem BAG-Urteil vollzogen wurden, allerdings nicht nachträglich unwirksam, wenn sie nicht früher als bisher angezeigt wurden. In diesen Fällen
genießt der Arbeitgeber Vertrauensschutz. Einem kündigenden Arbeitgeber können nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr
erfüllen kann.
BAG vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05
Letzte Änderung: 21.11.2007