Mutterschutz darf kein Nachteil sein!
Dies war vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 nicht der Fall. Nach damaligem Recht erhielt Arbeitslosengeld, wer in den 3 Jahren davor mindestens 12 Monate gearbeitet hatte. Gesetzliche Beschäftigungsverbote für Mütter
wurden dabei nicht berücksichtigt. Diese Regelung verstieß gegen den in Art. 6, Abs. 4, Grundgesetz, garantierten Schutz- und Fürsorgeanspruch von Müttern. Bis 31. März 2007 muss der Gesetzgeber für den
betroffenen Zeitraum für eine verfassungsgemäße Nachbesserung sorgen. Schwebende Verfahren müssen bis dahin ausgesetzt werden. Entscheidungen, die schon bestandskräftig sind, bleiben von dem Spruch des BVerfG
unberührt. Die Richter stellen dem Gesetzgeber aber anheim, bei einer Neuregelung die bestandskräftigen Bescheide mit zu berücksichtigen.
BVerfG vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01
Letzte Änderung: 21.11.2007