Betriebsrenten
Nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) können unverfallbar gewordene Rentenansprüche nur sehr eingeschränkt durch Geld abgefunden werden. Der Arbeitnehmer kann auf seine Rentenansprüche auch nicht einfach verzichten oder sie dem Arbeitgeber entschädigungslos erlassen. Dies kann nur vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Verzichts- oder Abfindungsvereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis sind nach § 3 BetrAVG nicht zulässig.
BAG vom 14. Juni 2005 - 3 AZR 185/04Letzte Änderung: 21.11.2007