Kündigungen
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b Kündigungsschutzgesetz). Bestehen mehrere Möglichkeiten, muss dem Arbeitnehmer die für ihn günstigste angeboten werden. Ist eine Krankheit Ursache für die Kündigung, muss der Betroffene auf eine passende freie Stelle versetzt werden, auch wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen hatte. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IX sogar Anspruch auf Arbeit, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Wenn aber der Betriebsrat einer Versetzung nicht zugestimmt und das Integrationsamt eine Weiterarbeit abgelehnt hat, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten. Die Zustimmungsersetzung muss aber bei offensichtlich unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Versetzung beantragt werden. Vorher muss der Arbeitgeber sich intensiv um die Zustimmung bemühen. Dabei muss er verlangen, dass der Betriebsrat seine Gründe konkretisiert. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber den Betriebsarzt hinzuziehen.
BAG vom 22. September 2005 - 2 AZR 519/05Letzte Änderung: 21.11.2007