Arbeitsrecht
Wenn ein Arbeitnehmer den Gruß seines Arbeitgebers nicht erwidert ( im konkreten Fall, geschah dies, weil der Arbeitnehmer nach einem Personalgespräch verärgert war ) ist das keine große Beleidigung, die eine Kündigung rechtfertigt.
Landesarbeitsgericht Köln vom 29. November 2005 - 9 (7) Sa 657/05Letzte Änderung: 21.11.2007