Arbeitsrecht
Die Einführung und Nutzung von Zeiterfassungsgeräten unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht, darf er maschinelle Aufzeichnungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verwenden. Es besteht ein Beweisverwertungsverbot von mitbestimmungswirdrig erlangten Informationen.
Letzte Änderung: 21.11.2007