Arbeitsrecht

10.06.2006 Beweisverwertungsverbot von mitbestimmungswidrig erlangten Informationen ( Zeiterfassung )

Die Einführung und Nutzung von Zeiterfassungsgeräten unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht, darf er maschinelle Aufzeichnungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verwenden. Es besteht ein Beweisverwertungsverbot von mitbestimmungswirdrig erlangten Informationen.

LAG Bremen vom 28. Juli 2005 -3 Sa 9/05

Letzte Änderung: 21.11.2007