Arbeitsrecht

09.06.2006 Schadenersatz: Pfändungsgrenze muss beachtet werden

Hat ein Arbeitgeber Schadenersatzansprüche gegenüber einem Beschäftigten, kann er Lohn nur bis zur Pfändungsfreigrenze einbehalten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einem höheren Lohnabzug schriftlich zugestimmt hatte. Denn eine solche Vereinbarung ist unwirksam.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber 400 Euro vom Monatslohn eines Kraftfahrers einbehalten. Seine Begründung, dieser habe an einem Firmenfahrzeug einen Schaden von 10 000 Euro angerichtet. Nach der Pfändungsfreigrenze hätten der Arbeitgeber höchstens 55 Euro behalten dürfen.
Die Vereinbarung, die der Beschäftigte vorher unterschrieben hatte, war unzulässig, weil sie dem Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmung zur Unpfändbarkeit widersprach.

LAG Rheinland - Pfalz vom 10. Mai 2006 - 4 Sa 859/05

Letzte Änderung: 21.11.2007