Arbeitsrecht
Hat ein Arbeitgeber Schadenersatzansprüche gegenüber einem Beschäftigten, kann er Lohn nur bis zur Pfändungsfreigrenze einbehalten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einem höheren Lohnabzug schriftlich
zugestimmt hatte. Denn eine solche Vereinbarung ist unwirksam.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber 400 Euro vom Monatslohn eines Kraftfahrers einbehalten. Seine Begründung, dieser habe an einem Firmenfahrzeug einen Schaden von 10 000 Euro angerichtet. Nach der Pfändungsfreigrenze
hätten der Arbeitgeber höchstens 55 Euro behalten dürfen.
Die Vereinbarung, die der Beschäftigte vorher unterschrieben hatte, war unzulässig, weil sie dem Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmung zur Unpfändbarkeit widersprach.
Letzte Änderung: 21.11.2007