Arbeitsrecht

12.06.2006 Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmer nach Wegfall eines Auftrags. BAG vom 18. Mai 2006 - 2AZR 412/05

Eine Kündigung ist aus dringend betrieblichen Erfordernisse iSv.§ 1 Abs.2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftigt das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. dazu reicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Letzte Änderung: 21.11.2007