Alle 3 Jahre Inflationsausgleich bei Betriebsrente
Das verlangt § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Dabei muss die Kaufkraft zum Zeitpunkt des ersten Rentenbezugs mit der an den jeweiligen Anpassungs-Stichtagen verglichen werden. Dabei kann
der Arbeitgeber die Anpassung für alle Rentner jeweils im 3-Jahres-Turnus auf einen Termin bündeln. Angepasst werden muss aber nur dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies erlaubt. Darüber hinaus wird der
Anpassungsbedarf begrenzt durch die Entwicklung der Einkommen bei den noch aktiven Arbeitnehmern. Zulässig ist es auch, die konzernweite Netto-Verdienstentwicklung zugrunde zu legen. Dabei darf aber nicht die gesamte Unternehmens-
oder Konzernbelegschaft herangezogen werden, sondern nur die Gruppe, die mit dem Rentner vergleichbar ist.
BAG vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04
Letzte Änderung: 21.11.2007